Die Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeinschafts-Grundschule Fusternberg“ nach Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Der Sitz ist Wesel.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Aufgabe der Gemeinschafts-Grundschule Fusternberg.            Das Satzungswerk wird insbesondere verwirklicht durch die materielle und ideelle Unterstützung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinschafts-Grundschule Fusternberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Erziehung und Bildung verwendet.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person sowie Vereine oder Firmen werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird erklärt durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Im Fall der Ablehnung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vereine oder Firmen üben ihr Stimmrecht durch je einen Vertreter aus.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • Den Tod des Mitgliedes

  • Schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres

  • Ausschluss des Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn trotz schriftlicher

Mahnung der Beitrag nicht gezahlt oder dem Vereinsinteresse wiederholt zuwidergehandelt wurde. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

§6 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht, Anregungen zur Förderung der Vereinsarbeit an den Verein heranzutragen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, wenigstens den Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jedes Personenmitglied oder jeder Vertreter von Mitgliedsvereinen oder Mitgliedsfirmen kann in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der geschäftsführende Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

  • 8 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt darüber hinaus bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen können durch Genehmigung seitens der Mitgliederversammlung erstattet werden. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und hat seine Ziele zu fördern. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über

  • Die Aufnahme von Mitgliedern

  • Den Ausschluss von Mitgliedern

 

Er berät den Haushaltsplan und legt ihn der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vor. Er schlägt der Jahreshauptversammlung die Maßnahmen und Mittelverwendung vor und hat diese Beschlüsse zu verwirklichen. In Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand die Ausgabe weiterer Mittel beschließen, was nachträglich der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Mit dem schulischen Leben besonders vertraute Personen können an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes auf dessen Einladung beratend als Gäste teilnehmen. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes lädt der Vorsitzende unter Vorschlag der zu besprechenden Punkte rechtzeitig ein. Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin, schriftlich einzuberufen. Finden mehrere Mitgliederversammlungen je Geschäftsjahr statt, ist eine Vollversammlung als Jahreshauptversammlung zu betrachten. Sie ist in der Einladung als solche anzukündigen und sollte im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Die Mitglieder beschließen in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit über:

  • Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

  • Die Annahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

  • Die Wahl von 2 Kassenprüfern

  • Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands

  • Den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr

  • Die Verwendung der Mittel des Vereins

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Es ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Satzungen und Satzungsänderungen

Jede Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Satzung und Satzungsänderungen treten in Kraft

  • Im Innenverhältnis nach Beschluss

  • Im Außenverhältnis nach Eintragung im Vereinsregister